Veranstaltung: | Kreismitglieder- und Wahlkreisversammlung September 2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 5.1. Änderung der Satzung des Kreisverbandes |
Status: | Geprüft |
Beschlossen am: | 18.04.2018 |
Eingereicht: | 20.09.2022, 01:18 |
Satzung des Kreisverbands Hochtaunuskreis
Satzungstext
1. Name und Sitz
Dieser Kreisverband ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er
hat seinen Sitz in Oberursel und führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Kreisverband Hochtaunus". Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des
Hochtaunuskreises. Ihm gehören alle Ortsverbände der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Hochtaunuskreis an.
2. Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können alle werden, die sich zu den
Grundsätzen des Programms der Partei bekennen und keiner anderen Partei
angehören.
(2) In der Bundesrepublik lebende Ausländer*innen oder Staatenlose können
Mitglieder werden.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. Der
Kreisvorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem für den Wohnsitz zuständigen
Ortsvorstand abschließend über die Aufnahme eines Mitglieds. Der Kreisverband
hat die Mitgliederhoheit und pflegt die Mitgliederdatei gemäß Bundes- und
Landessatzung.
(4) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der Abgelehnte Einspruch
einlegen. Der Kreisvorstand ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung
schriftlich zu begründen und die Sache der Kreismitgliederversammlung binnen
sechs Wochen zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft.
Lehnt auch die Kreismitgliederversammlung die Aufnahme ab, kann die/der
Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.
(5) Mitglied kann nur sein, wer seinen Beitrag bezahlt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Kreisvorstand kann ein Mitglied
streichen, wenn dieses trotz zweifacher Mahnung keine Beiträge zahlt. Einem
Ausschluss muss ein förmliches Ausschlussverfahren vorausgehen. Dieses ist durch
die Landes- bzw. Bundessatzung geregelt.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der
Partei zu beteiligen, in den Arbeitsgruppen mitzuwirken sowie an allen
Versammlungen und Sitzungen von Parteiorganen als Gast teilzunehmen. Er/sie hat
die Pflicht, seine/ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
4. Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
(1) die Kreismitgliederversammlung (KMV),
(2) der Kreisvorstand (KV).
5. Struktur
Die Ortsverbände sind gemäß der Satzungen der Bundes- und Landespartei von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den
Finanzordnungen des Landesverbandes und des Kreisverbandes.
6. Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die KMV ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochtaunus.
Insbesondere beschließt sie über die Satzung, das Programm und die Politik des
Kreisverbandes, stellt bei Bundes- und Landtagswahlen die Kandidat*innen für den
oder die Wahlkreise sowie bei Kommunalwahlen die Kandidat*innen für die Wahl zum
Kreistag auf, wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die
Delegierten für Organe und Gremien der höheren Gebietsverbände der Partei. Sie
beschließt den Haushalt und befindet über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Kreisvorstand lädt zu den KMVen unter Wahrung einer Frist von mindestens
8 Tagen schriftlich per E-Mail oder per Post ein. Der Kreisvorstand erstellt
eine Jahresplanung für die Kreismitgliederversammlungen. Es sollen pro
Kalenderjahr mindestens zwei ordentliche KMVen stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Einberufung der KMV kann jederzeit durch den Vorstand
oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Ortsverbände erfolgen.
(4) Die Mitglieder entscheiden selbst über die Einrichtung von Arbeitskreisen,
die im Rahmen ihres Sachgebiets eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit in
eigenem Namen betreiben können. Über die Finanzierung dieser Arbeit entscheidet
die KMV.
7. Der Vorstand
(1) Der KV besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem
Kreisschatzmeister*in und bis zu drei Beisitzer*innen. Die Vorstandsmitglieder
werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Neue
Vorstandsmitglieder können bei jeder KMV gewählt werden. Für diese
zwischenzeitlich gewählten Vorstandsmitglieder endet die Amtszeit mit dem Turnus
des übrigen Vorstandes.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des
Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kreisschatzmeister*in
bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils
zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können über Ausgaben in
Höhe von bis zu 1.000 Euro selbstständig im Rahmen des beschlossenen Haushalts
verfügen.
(3) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der KMV gebunden und legt mindestens
einmal jährlich auf einer KMV über seine Arbeit Rechenschaft ab.
(4) Der Kreisvorstand wird mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt, eine der
beiden Vorsitzenden muss eine Frau sein. Sollte keine Frau für einen nach der
Parität den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,
entscheidet die KMV über das weitere Wahlverfahren. Ein Beschluss der Mehrheit
der anwesenden weiblichen Mitglieder kann die Entscheidung über das weitere
Wahlverfahren einmalig auf die nächste KMV verschieben, auf der dann die Wahl
stattfinden muss. Sofern auch auf der folgenden KMV kein geschäftsführender
Vorstand mit einem männlichen und einer weiblichen Vorsitzenden gewählt werden
kann, kann die Versammlung darüber entscheiden, dass auf die Frauenplätze
männliche Mitglieder gewählt werden.
8. Beschlüsse
(1) Bei frist- und formgerechter Einladung ist die KMV beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auch ein nicht
beschlussfähiger Vorstand kann die KMV einberufen.
9. Finanzen
(1) Für das Führen der Finanzen des Kreisverbandes gilt die vom Landesfinanzrat
erlassene Finanzordnung für Kreisverbände in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Beitragserhebung erfolgt durch den Kreisverband. Der Kreisverband leitet
die Mitgliedsbeiträge an den jeweils zuständigen Ortsverband weiter, abzüglich
der Beitragsanteile für Bundes-, Landes- und Kreisverband. Den Beitragsanteil
für den Kreisverband beschließt die KMV im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
(3) Die KMV wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer*innen. Diese überprüfen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das
Übereinstimmen mit den Beschlüssen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der KMV
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
10. Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mit der
Datenpflege Beauftragten (z. B. Kreisgeschäftsführer*in und Mitgliedsbeauftragte
der Ortsvorstände) und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Alle
Berechtigten haben Datenschutzschulungen zu absolvieren.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des
jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der
Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des
Parteiengesetzes.
11. Auflösung
Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf in einer Urabstimmung
der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der
Mitglieder. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen des Kreisverbandes einer
gemeinnützigen ökologischen Institution oder der Landespartei zu, worüber die
Mitglieder auf Vorschlag des KV ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit entscheiden.
Inkrafttreten:
Diese Satzung trat am 6. Januar 1981 in Kraft und wurde am 18.04.2018 geändert.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 12.09.2022), Angenommen)
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